Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Wilhelm Stapper GmbH & Co. KG
Siemesdyk 51
47807 Krefeld

Handelsregister: HRA 534
Registergericht: Krefeld

Vertreten durch:

Stapper Verwaltungs GmbH
Handelsregister: HRB6318
Registergericht: Amtsgericht Krefeld

Diese vertreten durch:

Wilhelm Stapper

Kontakt

Telefon: 0215151580
Telefax: 02151515854
E-Mail: info@stapper.de

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 120 140 153

EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

AGBs

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“).

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware bei Zulieferern einkaufen oder selbst herstellen (§§ 433, 651 BGB)

(3) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung der Ware durchführen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir den Geschäftsbedingungen des Käufers ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(4) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform i.S.d. § 127 BGB.

§ 2 Vertragsschluss, Lieferumfang und Rücktritt vom Vertrag

(1) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(2) Überlassen wir dem Käufer – auch in elektronischer Form – Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder produktbezogene Unterlagen, stellt dies im Zweifel kein Angebot i.S.d. § 145 BGB dar.

(3) Wir können das Vertragsangebot entweder schriftlich annehmen (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer.


(4) Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers. Hiervon ausgenommen sind Mehrwegpaletten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung und der Transport sind gesondert zu vergüten, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird. 

(2)  Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er vereinbart wurde, die Frist eingehalten ist und alle früheren Rechnungen vollständig bezahlt sind. Nach Eintritt der Fälligkeit werden ohne eine gesonderte Mahnung Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.


(3) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 8 Abs. 9 und 10 dieser AGB unberührt.

(4) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir entsprechend der Regelung in § 321 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 4 Lieferort

(1) Die Lieferung erfolgt – sofern nichts Anderes vereinbart – frei Baustelle. Lieferung frei Baustelle bedeutet, dass die Ware am vereinbarten Lieferort angeliefert und die Ware – sofern nichts Anderes vereinbart – durch den Käufer abgeladen wird. Wir sind nur dann zur Anlieferung der Ware am Lieferort verpflichtet, wenn der Lieferort über eine von dem eingesetzten Lieferfahrzeug befahrbare Straße erreicht werden kann. Ist das nicht der Fall, erfolgt die Lieferung frei Lager.

(2) Wir sind berechtigt, die Art der Lieferung (insbesondere Transportunternehmen, Verpackung) selbst zu bestimmen.

§ 5 Liefertermin und Lieferverzug

(1) Der Liefertermin wird von uns in Abstimmung mit dem Käufer bestimmt.

(2) Die Lieferung setzt die vorherige Klärung aller technischen Fragen voraus.

(3) Sofern wir unverschuldet Liefertermine nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und den neuen Liefertermin mitteilen. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir erstatten. Als Fall der Unmöglichkeit der Warenlieferung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer.

(4) Der Lieferverzug setzt eine schriftliche Mahnung des Käufers voraus. In der Mahnung ist die die nicht rechtzeitig gelieferte Ware genau zu bezeichnen.

(5) Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 6 Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.

(2) Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H. von 0,5 % des Rechnungsbetrages je Kalenderwoche bis maximal 5 %. Der Nachweis eines höheren Schadens (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, Verzugs- und Nichterfüllungsschaden) und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Kündigung des Vertrags) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme Dritter in die uns gehörende Ware erfolgt. Der Käufer hat gegenüber dem Dritten unverzüglich alles zu unternehmen, was erforderlich ist, um die Beendigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die in unserem Eigentum stehenden Waren zu bewirken. Er muss uns zudem die für eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erforderlichen Informationen erteilen.

(3) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten bei gewerblichen Kunden ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Wir können jederzeit verlangen, dass der Käufer uns alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

(d) Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß erfüllt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit erkennbar ist.

(e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB).

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Wochen ab Übergabe der Ware erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Der Käufer hat innerhalb derselben Frist auch offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer die Nacherfüllung verlangen. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Ersatzlieferung).

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Ist der Käufer ein Unternehmen beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ist der Käufer der Ware ein Verbraucher, so gelten vorrangig zu den Bestimmungen in diesem Paragraphen die Regelungen in §§ 475 ff BGB (Verbrauchsgüterkauf).

(12) Der Käufer in einer Lieferkette hat Regressansprüche gem. § 445 a Abs. 1 BGB uns gegenüber nur unter der Voraussetzung, dass wir ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Ware übergeben haben, die bereits bei Gefahrübergang den Mangel hatte, aufgrund dessen der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch besteht. Dies gilt nicht, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Schadensersatzansprüche, mit denen der Käufer uns in Regress nimmt, sind stets ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist für Regressansprüche gem. § 445 b BGB beträgt zwei Jahre ab Ablieferung.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 7 dieser AGB unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Krefeld. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.